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Allgemeine Geschäftsbedigungen der tvist GmbH

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen tvist GmbH (nachfolgend tvist) und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Alle von tvist angenommenen Aufträge unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten durch die Bestätigung des vorgelegten Angebots oder spätestens mit Erfüllung des Angebots als anerkannt.

1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von tvist erbracht werden.

1.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, die zwischen tvist und dem Auftraggeber abgewickelt werden.

2. Vertragssprache

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

3. Vertragsschluss und Leistungsumfang

3.1. Die tvist GmbH ist an von ihr abgegebene Angebote bis zu der im Angebot enthaltenen Frist gebunden. Im Übrigen ist das Angebot von tvist freibleibend.

3.2. Ein Vertrag kommt durch die fristgerechte Angebotsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Angebotsbestätigung kann per E-Mail erfolgen.

3.3. Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Angebotes/ der Leistungsbeschreibung maßgebend.

3.4. Mündliche oder telefonische Aufträge, Vertragsänderungen- oder Ergänzungen, sind unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

3.5. tvist erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der vor Auftragserteilung mitgeteilten Anforderungen und Vorgaben des Auftraggebers.

3.6. Die von tvist erstellten Leistungsbeschreibungen und Protokolle gelten vom Auftraggeber als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen tvist mitteilt. Die Mitteilung soll schriftlich erfolgen oder schriftlich nachgereicht werden.

3.7. tvist ist berechtigt zur Leistungserbringung Subunternehmer einzuschalten.

3.8. Aufgrund von gesonderter Absprache können Fremdleistungen von Zulieferern von tvist im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vergeben werden. Soweit genehmigte Fremdleistungen von tvist im Namen des Auftraggebers vergeben werden, stellt der Auftraggeber tvist von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.

3.9. Im Rahmen von Vorgaben des Auftraggebers hat tvist künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit.

3.10. Die von tvist zu erbringenden Leistungen lassen sich je nach Leistungsbeschreibung in folgende drei Phasen unterteilen und werden entsprechend abgerechnet: Vorproduktion (bestehend aus Konzeption, Layout und Organisation), Produktion (bestehend aus Planung und Umsetzung) sowie Postproduktion (bestehend aus Nachbearbeitung, Änderungen und Finalisierung). Jede Phase wird in Abstimmung mit dem Kunden abgeschlossen. Das Ergebnis jeder Phase dient als Grundlage für die weitere Leistungserbringung. Abweichende oder ergänzende Anforderungen oder Änderungswünsche zu bereits bestätigten Ergebnissen können nur gegen gesonderte Vergütung beansprucht werden.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers / Freistellung von tvist

4.1. Soweit nicht anders vereinbart und notwendig, stellt der Auftraggeber Unternehmens-und Produktinformationen, Daten, Texte, Fotos, Filme und sonstige Informationen, die zur Erfüllung der Leistung notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung und überträgt die hierfür erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an tvist. Diese sind fristgerecht und unter Einräumung sämtlicher zweckentsprechender Nutzungsrechte zu liefern. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Inhalte berechtigt ist. Der Auftraggeber übernimmt damit die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt tvist von Ansprüchen Dritter frei.

4.2. Entstehende Kosten für die Beschaffung, Erstellung und Anlieferung der Ausgangsmaterialien trägt der Auftraggeber.

4.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Leistungserfüllung durch tvist verpflichtet. Dies umfasst besonders die Prüfung/Bestätigung der einzelnen unter 3.10. genannten Phasen. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle von tvist vorgelegten Abstimmungsunterlagen sorgfältig und fristgerecht zu prüfen und entsprechende Entscheidungen unverzüglich tvist mitzuteilen.

4.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts zu prüfen. Der Auftraggeber trägt hierfür die alleinige Verantwortlichkeit.

4.5. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch tvist aufwändig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.

5. Vergütung, Fälligkeit, Verzug

5.1. Die im Angebot genannten Preise von tvist gelten netto, zuzüglich der im Einzelfall anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt der Wechselkurs vom Tag des Angebots. Verändert sich der Wechselkurs während der Durchführung des Vertrages um mehr als 1%, kann tvist die eigene Vergütung anpassen. Ein Anpassungsanspruch des Kunden besteht nicht.

5.2. Sofern sich aus dem Angebot oder gesonderten Vereinbarungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann tvist einen entsprechenden Mehraufwand verlangen. Kommt der Auftraggeber nach mehrfacher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist tvist dazu berechtigt, eine Abschlagszahlung für alle bereits entstandenen Kosten zu verlangen. tvist steht hierbei ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.

6. Kündigung

6.1. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Leistungsvereinbarung mit einer monatlichen Vergütung für tvist, die auch in einem monatlichen Retainer bestehen kann, kann von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

6.2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7. Steuern bei Fremdleistungen

7.1. Für den Fall, dass bei ausländischen Zulieferern oder Subunternehmern Umsatzsteuer anfällt, die tvist im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommt, hat der Auftraggeber tvist von der ausländischen Umsatzsteuer freizustellen. Die Bruttorechnung des ausländischen Zulieferers oder Subunternehmers wird dem Auftraggeber als Nettopreis in Rechnung gestellt.

7.2. tvist bezahlt dem Auftraggeber nach Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens die Vorsteuer unverzüglich insoweit zurück, als sie erstattet wurde. Der Auftraggeber hat tvist von ausländischen Quellensteuern (z. B. der indischen Withholding Tax) freizustellen, unabhängig davon, ob eine Erstattung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist oder nicht. Die Quellensteuer wird dem Auftraggeber als Nettopreis weiterberechnet. Im Falle der Erstattung wird tvist unverzüglich den Erstattungsbetrag an den Auftraggeber zurückzahlen.

8. Haftung, Gewährleistung, Schadensersatz

8.1. tvist haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie in Haftungsfällen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2. tvist haftet bei einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

8.3. Bei Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haftet tvist nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung bei einer grobfahrlässigen Verletzung ebenfalls auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt ist.

8.4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet tvist nicht.

8.5. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet tvist gegenüber dem Auftraggeber nur in dem Maß, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Eine etwaige Haftung nach DSGVO bleibt unberührt.

8.6. tvist haftet nicht für den Fall, dass auf Daten, welche über das Internet übertragen werden, durch hinreichend versierte Teilnehmer zugegriffen werden kann oder diese Daten verändert werden.

8.7. Kündigt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag vorzeitig, ohne dass die Kündigung durch tvist zu verantworten ist, oder tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann tvist den entstandenen Schaden geltend machen.

8.8. tvist gewährleistet nicht den Erfolg ihrer Beratungsleistungen.

8.9. Alle von tvist erstellten Vorschläge und Entwürfe werden dem Auftraggeber vorgelegt. Nach eingehender Prüfung und Freigabe dieser Vorschläge und Entwürfe von Auftraggeberseite, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der inhaltlichen Angaben.

9. Geheimhaltungspflicht

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von tvist sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese nicht zu veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne sein Verschulden bekannt werden.

9.2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.

9.3. Verletzt der Auftraggeber oder eine der Personen gemäß den vorstehenden Absätzen die Schweigepflicht, so ist tvist berechtigt, eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen, die im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Weitergehender Schadensersatz bleibt hiervon unter Anrechnung der Vertragsstrafe unberührt.

10. Aufbewahrungspflicht tvist

10.1. Nach Beendigung des Auftrags ist es tvist freigestellt, sämtliche mit dem Projekt zusammenhängende Unterlagen, Dateien oder sonstige Dokumente, die sie selbst erstellt hat oder ihr vom Auftraggeber überlassen wurden, aufzubewahren oder zu vernichten bzw. zu löschen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe/Rückgabe oder zur Vernichtung/Löschung besteht nicht. Gegen Aufpreis können Rohdaten zur Verfügung gestellt werden.

10.2. Eine Ausnahme des genannten Rechts besteht, wenn die Archivierung im Angebot enthalten ist. In diesem Fall werden das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien von tvist für die im Angebot vereinbarte eingelagert.

10.3. Nach Ablauf des im Angebot vereinbarten Archivierungszeitraums muss der Auftraggeber nach Aufforderung durch tvist entscheiden, ob das Material weiter – gegen Aufpreis – eingelagert werden soll.

11. Urheberrechte und Nutzungsrechte

11.1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an tvist die in dem Angebot von tvist näher beschriebenen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte an dem fertiggestellten Werk.

11.2. Dem Auftraggeber steht ausschließlich das Erstveröffentlichungsrecht an dem fertiggestellten Werk zu.

11.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, für eigene Geschäftszwecke die ihm eingeräumten Rechte weiter zu lizenzieren. Zu einer darüber hinausgehenden Lizenzierung an Dritte ist der Auftraggeber ohne Genehmigung von tvist und ohne gesonderte Vergütung nicht berechtigt.

11.4. Das fertigstellte Werk darf nicht verändert oder auf andere Art und Weisen bearbeitet werden, es sei denn hierzu besteht ausdrückliches Einverständnis von tvist.

11.5. tvist ist nach Erstveröffentlichung des Werks durch den Auftraggeber zeitlich, medial und räumlich uneingeschränkt berechtigt, das fertigstellte Werk für die öffentliche Nutzung und Bewerbung der Aktivitäten von tvist zu verwenden. Das fertigstellte Werk darf zu diesem Zweck zu neuen Fassungen zusammengestellt werden und mit Materialien anderer Projekte kombiniert werden (z. B. für Showreels und Eigenwerbung).

Darüber hinaus ist tvist dazu berechtigt, die Produktion oder Teile davon im Rahmen von Wettbewerben und Festivals einzureichen.

11.6. Das Rohmaterial, welches im Rahmen des Auftrags entsteht, verbleibt im Eigentum von tvist. tvist ist berechtigt, dieses Rohmaterial vollständig, auch kommerziell, auszuwerten, insofern und soweit keine Motive verwendet werden, die im fertigstellten Werk verwendet wurden. „Motiv“ beschreibt dabei die Darstellung eines Objekts, eines Orts, eines Geräuschs, eines Blickwinkels oder einer Person oder Personengruppe. Das Rohmaterial kann auf schriftliche Anfrage unter schriftlicher Bestätigung dem Auftraggeber gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung gestellt werden.

11.7. Konzepte, Entwürfe und Gestaltungsvorschläge, welche im Rahmen der Projektvorbereitung und noch vor Angebotserstellung für den Auftraggeber erstellt werden und ihm schriftlich oder in einer anderen Darbietungsform vorgestellt bzw. unterbreitet werden, verbleiben bis zur Realisierung im Eigentum von tvist. Möchte der Auftraggeber die von tvist erstellten Konzepte, Entwürfe oder Gestaltungsvorschläge gegebenenfalls mit einem anderen Auftragnehmer umsetzen, so ist dies nur mit einer schriftlich eingeholten Einverständniserklärung seitens tvist möglich. tvist behält sich das Recht vor, Einverständniserklärungen nur gegen ein angemessenes Entgelt auszustellen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung

12.1. Auf Verträge zwischen tvist und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

12.2. Gerichtsstand ist Köln.

12.3. tvist ist jedoch dazu berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.